- Sparkassen
- 1. Begriff: Kreditinstitute, die unter dem Leitgedanken der Förderung und Pflege des Sparens mit jedermann im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen alle Formen von ⇡ Bankgeschäften betreiben und sich überwiegend in kommunaler Trägerschaft befinden. Daneben existieren noch freie Sparkassen, die privatrechtlich als Verein, Stiftung oder Aktiengesellschaft geführt werden. Obwohl sie rein rechtlich nicht den Maximen des öffentlichen Auftrags und dadurch der Sparkassengesetzgebung der Länder unterliegen, sind sie dennoch den öffentlichen Sparkassen insofern gleichgestellt, als sie sich gleichfalls dem Gemeinnützigkeitsprinzip verpflichtet haben.- Zusammenschluss: Sp. sind regional in Sparkassen- und Giroverbänden mit regionalen Girozentralen zusammengeschlossen, die im ⇡ Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. ihre Spitzenorgane haben.- 2. Geschäftstätigkeit: a) Mittelbeschaffung: Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe und Sparkassenobligationen nehmen eine hervorragende Stellung am gesamten Geschäftsvolumen ein. Dem Sicht- und Termineinlagengeschäft kommt eine wesentlich geringere, aber zunehmende Bedeutung zu. Ihre Eigenkapitalbasis können Sp. nur aus Gewinnerzielung durch Bildung von Rücklagen erweitern. Die Haftungsfunktion des Eigenkapitals wird durch die Gewährträgerhaftung ersetzt.- b) Mittelverwendung: Wohnungsbau- und Kommunalkredite stehen im Vordergrund; daneben werden in größerem Umfang Anleihen und Schuldverschreibungen gehalten.- c) Dienstleistungsgeschäft: Die Angebotspalette der Sp. entspricht heute weitgehend der anderer Universalbanken; die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs privater Haushalte gilt jedoch weiterhin als traditionelle Domäne der Sp.- 3. Rechtliche Besonderheiten: Sp. sind in der Bundesrepublik Deutschalnd überwiegend kommunale juristische Personen öffentlichen Rechts (Anstalten). Die betreffende kommunale Körperschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Sp. als Gewährträger. Die Spareinlagen bei den Sp. sind deshalb als mündelsicher anerkannt (Mündelsicherheit). Die Bezeichnung Sp. darf (auch in Wortzusammensetzung) nur von öffentlich-rechtlichen Sp., die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 32 KWG besitzen, und von anderen Unternehmen, die sich vor Inkrafttreten des KWG als Sp. bezeichnen durften, geführt werden (§ 40 KWG). Danben besteht die Erlaubnis für Spar- und Darlehnskassen und für Kreditinstitute im Sinn von § 1 Gesetz über Bausparkassen.- 4. Bedeutung: Ende 2003 arbeiteten in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 491 Sparkassen, darunter sieben freie. Mit einer Bilanzsumme von 1.000 Mrd. Euro (einschließlich der DekaBank und der Landesbanken) erzielten diese Institute den mit 47,8 Prozent größten Marktanteil unter den Universalbankengruppen. Sp. sind ein weltweit verbreiteter Kreditinstitutstyp. Die Sp. in Deutschland beschäftigten rund 279.000 Mitarbeiter (Ende 2002), die ⇡ Sparkassen-Finanzgruppe fast 400.000.- Weitere Informationen unter www.sparkasse.de. Literatursuche zu "Sparkassen" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.